Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt laut §11 den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es regelt demzufolge die Urheberpersönlichkeits-, die Verwertungs- sowie die Nutzungsrechte.

Verwertungsrecht

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicherForm zu verwerten. Das Recht umfasst insbesondere:

  • das Vervielfältigungsrecht (§16 UrhG),
  • das Verbreitungsrecht (§17 UrhG),
  • das Ausstellungsrecht (§18 UrhG).

Nutzungrecht

Der Urheber kann die Nutzungsrechte an seinem Werk durch einen Lizenzvertrag auf einen Lizenznehmer zu übertragen (§32 UrhG). Dabei wird zwischen einfachem oder ausschließlichem Nutzungsrecht unterschieden.

Pressekodex

Der Pressekodex formuliert ethische Grundregeln für den Journalismus in Deutschland. Diese 1873 vom Deutschen Presserat erstmals vorgelegten Richtlinien für die publizistische Arbeit werden ständig überarbeitet – sie sind aber rechtlich nicht bindend.

Pressegesetz

Jedes Bundesland hat sein eigenes Pressegesetz – oft auch Mediengesetz genannt. Diese rechtlich bindenden Vorschriften regeln Maß und Ausmaß der Pressefreiheit, definiert die öffentliche Aufgabe und das Informationsrecht, schafft aber auch Klarheit über Zeugnisverweigerung und Gegendarstellung.

Presserat

Der Presserat ist die freiwillige Selbstkontrolle der Print- und Onlinemedien in Deutschland. Ihm gehören zwei Verleger- und zwei Journalistenorganisationen an. Seine Aufgabe ist es, anhand von Beschwerden die Einhaltung ethischer Regeln zu überprüfen.

Copyright

Der Copyright-Hinweis kommt aus den USA, wo früher ein Werk damit versehen wurden, damit die Rechte nicht erlöschen. Seit 1989 entsteht in den USA das Copyright genauso automatisch wie in Europa das Urheberrecht. Das Zeichen (c) ist also ein Hinweisschild ohne Einfluss auf die Entstehung des Urheberrechts.